Es steht jedem Bürger die Möglichkeit offen, sich mittels eines zugelassenen Impfstoffs gegen COVID-19 immunisieren zu lassen und dadurch den Zugangs- und Kontaktbeschränkungen (absehbar) nicht mehr zu unterliegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der in Nordrhein-Westfalen lebende 17-jährige Antragsteller wendet sich gegen die Einschränkung seiner Grundrechte durch Regelungen in der Coronaschutzverordnung. Dazu trägt er vor, er sei Mitglied in einem Handball- und in einem Fußballverein. In beiden Vereinen spiele er im Ligabetrieb und sei überdies noch als ehrenamtlicher Trainer tätig. Da er weder von einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 genesen noch hiergegen geimpft sei, könne er seinem Freizeitsport nicht mehr ungehindert nachgehen. Gleiches gelte in Bezug auf die einschlägigen Hygienevorgaben wie insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske sowie die zahlreichen Kontakt- und Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen, die ihn daran hinderten, nach seiner eigenen freien Entscheidung am schulischen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Leben mit all seinen Facetten teilnehmen zu können. Zudem habe er aktuell die Absicht, einen Führerschein zu machen, wozu er auch einen Erste-Hilfe-Kurs belegen müsse. Im Übrigen wende er sich aber auch insoweit gegen die angegriffene Verordnung, als er nicht individuell von deren Anwendungsbereich erfasst werde, da er in der Anwendung der Verordnung und der damit verbundenen faktischen Aussetzung nahezu sämtlicher Grundrechte für die gesamte Bevölkerung eine akute Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sehe, auf deren unverzügliche Beseitigung er einen eigenen subjektiven öffentlichen Anspruch habe.
Sein sinngemäßer Antrag,
die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 vom 9. März 2022 (GV NRW. 2022, S. 250a), bis zur Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen,
hat keinen Erfolg. Er ist nur teilweise zulässig (A.) und im Übrigen unbegründet (B.).
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