Der Antrag des Antragstellers ist trotz anwaltlicher Vertretung entsprechend §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auszulegen. Danach ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Zwar ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass der Streitgegenstand aufgrund der Formulierung des Antrages in Bezug auf die Bezeichnung der Verordnung, deren Bestimmungen für nichtig erklärt werden sollen, für sich allein betrachtet unklar ist. Allerdings geht der Senat unter Berücksichtigung der Angabe des Streitgegenstandes auf Seite 1 der Antragsschrift und des übrigen Vorbringens des Antragstellers in der Antragschrift davon aus, dass er sich nur gegen die aktuell geltende Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. 2022 S. 97), geändert durch Art. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. 2022 S. 111), wendet und aufgrund der Nennung des § 47 Abs. 6 VwGO und seinen Ausführungen hierzu die vorläufige Außervollzugsetzung begehrt.
Der so verstandene Antrag,
die Niedersächsische Corona-Verordnung und § 4 der Niedersächsischen Verordnung vorläufig außer Vollzug zusetzen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig (1.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist aus mehreren Gründen unzulässig. Zum einen ist er nicht formwirksam gestellt worden (a)), zum anderen fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis (b)).
a) Die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingereichte Antragsschrift für den Normenkontrolleilantrag wahrt nicht die gemäß § 55d VwGO erforderliche Form. Nach dieser Vorschrift sind insbesondere vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln, wobei nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein muss. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht eingehalten. Damit fehlt es an einem vom Amts wegen zu prüfenden zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis der Antragsschrift.
Ausweislich des Prüfvermerks vom 10. März 2022 sind die als elektronische Dokumente „olgmaske.pdf“ und „Seite2.pdf“ an das Gericht übersandten Dateien nicht qualifiziert signiert. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat den Schriftsatz zwar - wie sich ebenfalls aus dem Prüfvermerk ergibt - über einen sicheren Übermittlungsweg, nämlich aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach i.S.d. § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO, eingereicht, jedoch mangelt es der Antragschrift an der zusätzlich erforderlichen einfachen Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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