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Quarantäne für den Fall einer Einreise aus der Republik Österreich

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Absonderungspflicht der Antragsteller zu 2) bis 4) für den Fall einer Einreise aus der Republik Österreich.

Der Antragsteller zu 1) ist der Vater der sechs-, vier- bzw. einjährigen Antragsteller zu 2) bis 4). Die Antragsteller leben in Rosenheim. Sie machen geltend, die Antragsteller zu 2) bis 4) besuchten regelmäßig ihre Großeltern - die Eltern des Antragstellers zu 1) - in Österreich und verbrächten dort jeweils mehrere Tage. Die fünftägige Absonderungspflicht bei Rückkehr aus Österreich infolge der Einstufung des Landes als Hochrisikogebiet seit dem 16. Januar 2022 vereitle diese Besuche faktisch. Bei der Ausweisung Österreichs als Hochrisikogebiet handele es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der den Parlamentsvorbehalt verletze. Es sei offensichtlich, dass es keinerlei gesetzliche Vorgabe dafür gebe, ab wann ein Gebiet als Hochrisikogebiet auszuweisen sei. Vielmehr wirke das Robert Koch-Institut (im Folgenden: RKI) hier „außerhalb von Gesetz und Verordnung“, also „im rechtsfreien Raum“. Die Absonderungspflicht verletze auch Europarecht, insbesondere die Freizügigkeitsrechte. Ferner sei die Maßnahme unangemessen. Sie verletze die Antragsteller vor allem in ihrem Grundrecht auf Schutz der Familie.

Mit ihrem am 18. Januar 2022 eingegangen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen die Antragsteller sachdienlich ausgelegt (vgl. die §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO),

im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz 14.01.2022 V1), normierte Absonderungspflicht auf die Antragsteller zu 2) bis 4) nach Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland von Besuchsaufenthalten bei ihren Großeltern in der Republik Österreich vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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