Die Anpassung des Maßnahmenkatalogs der Corona-Verordnung an das aktuelle Infektionsgeschehen aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich nicht der Sphäre eines der Beteiligten zuordnen.
Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung von durch den Prozess aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen nicht mehr veranlasst.
Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung von durch den Prozess aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen nicht mehr veranlasst.
OVG Saarland, 01.03.2022 - Az: 2 B 17/22
ECLI:DE:OVGSL:2022:0301.2B17.22.00
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