Gegenüber einer Behörde besteht keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises, auch wenn ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus vorliegt.
Unabhängig davon habe er weder nach Bundes- noch Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises - für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer. Als Genesenennachweis sei vielmehr das positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit es den Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspreche.
Da der Antragsteller demnach schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genesenennachweises vom Rhein-Kreis Neuss nicht verlangen konnte, kam es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen Genesenennachweis und dessen Gültigkeitsdauer durch Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet, wie es derzeit der Fall ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Beim Antragsteller war durch einen PCR-Test am 30. Januar 2022 das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden. Mit seinem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gewendet und begehrt, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt.Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:
Der Antragsteller habe schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er - 90 Tage nach PCR-Testung - nicht mehr als genesene Person gilt. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Der Antragsteller könne sich zudem impfen lassen; dies verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie der Genesenenstatus.Unabhängig davon habe er weder nach Bundes- noch Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises - für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer. Als Genesenennachweis sei vielmehr das positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit es den Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspreche.
Da der Antragsteller demnach schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genesenennachweises vom Rhein-Kreis Neuss nicht verlangen konnte, kam es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen Genesenennachweis und dessen Gültigkeitsdauer durch Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet, wie es derzeit der Fall ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.
VG Düsseldorf, 28.02.2022 - Az: 29 L 253/22
Quelle: PM des VG Düsseldorf
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