Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.163 Anfragen

Verdienstausfallentschädigung bei Selbstständigen wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Der Kläger hat aufgrund der vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 1, 2 und 3 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne (März 2020) geltenden Fassung einen Anspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 5.937,96 EUR sowie auf Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung („Versorgungsaufwendungen“) in Höhe von 1.093,43 EUR.

Nach der zum Zeitpunkt der Quarantäne maßgeblichen Fassung des § 56 Abs. 1, 2, 3 und 5 IfSG erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich gem. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG grundsätzlich nach dem Verdienstausfall, bei Selbstständigen jedoch gem. § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG mit der Maßgabe, dass ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Die Entschädigung wird auf Antrag des Selbständigen von der zuständigen Behörde gewährt (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinTheresia Donath

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg