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Eilverfahren eines 6-jährigen Kindes gegen Verkürzung des Genesenenstatus hat keinen Erfolg

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Hannover hat mit Beschluss vom 25.02.2022 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer 6-jährigen Antragstellerin abgewiesen, die sich gegen die Verkürzung ihres Genesenenstatus auf 90 Tage durch das RKI wendet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin, die Anfang Februar 2022 positiv auf COVID-19 getestet wurde, hatte von der Antragsgegnerin eine Genesenenbescheinigung ausgestellt bekommen, welche bis Mai 2022 befristet war. Die Antragsgegnerin legte dabei für die ausgestellte Genesenenbescheinigung eine Dauer von 90 Tagen zu Grunde, wie sie das RKI in Folge der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 14. Januar nunmehr vorgibt. Die Antragstellerin wendet sich vor dem Verwaltungsgericht gegen die Verkürzung ihrer Genesenenstellung von 6 Monaten auf 90 Tage ab positiver Testung. Diese schränke ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erheblich ein.

Die Kammer hat den Antrag abgewiesen.

Zunächst fehle es dem Antrag schon an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin durch die Verkürzung ihres Genesenenstatus nicht beschwert werde. Für junge Menschen unter 18 Jahren gelten nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung keine der 2G oder 3G-Regelungen. Auch von den darin angeordneten Kontaktbeschränkungen sind junge Menschen unter 14 Jahren ausgenommen. Eine anderweitige Belastung durch den kürzeren Genesenenstatus der 6-Jährigen sei nicht dargelegt worden.

Weiterhin fehle dem Antrag auch das Eilbedürfnis. So habe der Genesenenstatus der Antragstellerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht begonnen und stehe daher auch das derzeit ausgewiesene Ende des Status im Mai 2022 noch nicht unmittelbar bevor. Es sei insbesondere noch nicht absehbar, welche Rechtslage zu diesem Zeitpunkt gelten werde, da die Niedersächsische Coronaverordnung sowohl zum 04.03. als auch zum 20.03.2022 noch einmal weitgehend geändert werden solle. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt eine dringendes Bedürfnis zur Regelung eines noch in der insoweit unbestimmten Zukunft liegenden Zustands habe.

Gegen die Entscheidung kann vor dem OVG Niedersachsen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig.


VG Hannover, 25.02.2022 - Az: 15 B 613/22

Quelle: PM des VG Hannover

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