Im Rahmen der Hilfebedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten allein die Frage streitig, ob bei der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II das Immobilienvermögen der Antragstellerin zu berücksichtigen ist.
Eine Berücksichtigung des Immobilienvermögens kommt nach Auffassung des Senats für den von der Beschwerde zu Ziffer 2 umfassten Zeitraum bis 31.01.2022 nicht in Betracht. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung der Antragsteller. Nach § 67 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 10.03.2021 (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie) werden Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird Vermögen abweichend von §§ 9, 12 und 19 Abs. 3 für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SGB II gilt Satz 1 nicht, wenn das Vermögen erheblich ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
Bei dem Bewilligungszeitraum vom 01.08.2021 bis 31.01.2022 handelt es sich um einen Bewilligungszeitraum, der unter § 67 Abs. 1 SGB II fällt, da er in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 begonnen hat. Dass es sich nach dem vorangegangenen Leitungsbezug vom 01.02.2021 bis 31.07.2021 bei dem Leistungsantrag zum 01.08.2021 um einen Weiterbewilligungsantrag handelt, ist für die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 1 SGB II nicht relevant. Denn die Vorschrift ist gleichermaßen auf Erst-, Neu- und Weiterbewilligungsanträge anwendbar und auch dann, wenn keine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage besteht. Eine andere Auslegung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar.
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