Der Antrag,
§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5 Satz 1, 3a, 7a Abs. 1 Satz 1, 8b Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 (online eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,
hat keinen Erfolg.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig.
a) Er ist unzulässig, soweit der Antragsteller begehrt, §§ 2 Abs. 2, 3a und 8b Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Dem Antragsteller fehlt insoweit die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Ein Antragsteller ist nur antragsbefugt, soweit sich sein Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an ihn adressiert sind, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst wie eine ihn belastende Wirkung entfalten können.
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der §§ 2 Abs. 2, 3a und 8b Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht vor.
§§ 2 Abs. 2 und 3a der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestimmen lediglich abstrakt, nach welchen Maßgaben die zuständigen Behörden eine Warnstufe festzustellen haben, enthalten aber selbst keine Regelungen, die ge- oder verbietend an den Antragsteller adressiert sind oder sonst eine diesen unmittelbar belastende Wirkung haben.
Hinzu kommt - und das gilt auch für die Regelung des § 8b Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung -, dass die angegriffenen Regelungen den Antragsteller weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit betreffen, da gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung jedenfalls noch bis zum 23. Februar 2022 die Warnstufe 3 landesweit für das C. festgestellt ist. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens ist auch nicht absehbar, wann die angegriffenen Vorschriften wieder Anwendung finden.
b) Der Antrag ist hingegen zulässig, soweit er sich gegen § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Feststellung der landesweiten Warnstufe 3 bis zum Ablauf des 23. Februar 2022) und § 7a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Kontaktbeschränkung für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV noch über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen) richtet.
Insoweit ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann als nicht geimpfte und nicht genesene Person geltend machen, in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und in seinem dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG korrespondierenden Grundrecht verletzt zu sein. Die Auffassung des Antragsgegners, dass die Regelung des § 7a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung derzeit nicht zur Anwendung kommt, sondern nur bei Geltung der Warnstufen 0 und 1 eingreift, trifft ersichtlich nicht zu. Sie gilt gerade auch bei der derzeit festgestellten Warnstufe 3.
Der Normenkontrolleilantrag erfüllt bezogen auf die §§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 7a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
2. Der insoweit zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.