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Verfassungsbeschwerde gegen die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Mit ihrer am 14. Dezember 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021, vom 7. Januar 2022 und vom 18. Januar 2022 ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen mehrere Normen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCorona-NotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261).

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass durch die Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 eine (indirekte) Impfpflicht eingeführt werde und hierdurch die Menschenwürde aus Art. 14 SächsVerf, das Gleichheitsgebot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 15 SächsVerf, das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, das Recht auf die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses aus Art. 19 Abs. 1 SächsVerf und das Recht jedes Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung aus Art. 9 SächsVerf, sowie die Versammlungsfreiheit aus Art. 23 Abs. 1 SächsVerf verletzt werden.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer 5) und 6) genügt sie nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG. Danach muss ein Beschwerdeführer, der eine Verfassungsbeschwerde durch einen Verfahrensbevollmächtigten erhebt, eine ausdrücklich auf das Verfahren bezogene Vollmacht im Original vorlegen. Eine solche wurde trotz entsprechenden Hinweises für die o.g. Beschwerdeführer nicht zur Akte gereicht.

2. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 9 SächsVerf folgt die Unzulässigkeit schon daraus, dass es sich um kein nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht handelt.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes erschöpft haben.

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