Der VGH Bayern hatte am zwei Eilanträgen von Bürgern stattgegeben, die sich gegen aktuelle Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt München und des Landratsamtes Starnberg wandten.
Mit diesen Allgemeinverfügungen wurden jeweils für bestimmte Tage die Veranstaltung von Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen und die Teilnahme an solchen Versammlungen untersagt, wenn diese Versammlungen nicht rechtzeitig vorab den Behörden angezeigt wurden.
In beiden Verfahren wurden von der Landeshauptstadt und vom Freistaat Bayern (bzgl. München) bzw. vom Freistaat Bayern (bzgl. Starnberg) Beschwerden eingelegt.
Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt abgeändert und den Antrag als unzulässig abgewiesen, weil die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht dargelegt hatte. Eine inhaltliche Entscheidung zur Münchener Allgemeinverfügung ist damit nicht ergangen.
Hinsichtlich der Allgemeinverfügung des Landratsamts Starnberg hat der Verwaltungsgerichthof die Beschwerde des Freistaats Bayern zurückgewiesen, weil die Gefahrenprognose des Landratsamtes ein pauschales Versammlungsverbot nicht rechtfertige. Die Entscheidung bedeutet, dass die Allgemeinverfügung des Landratsamts Starnberg vom Antragsteller nicht beachtet werden muss, wohl aber von allen anderen Bürgern.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sind unanfechtbar.