Die Antragstellerin ist die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2022, eingegangen beim Thüringer Verfassungsgerichtshof am 4. Januar 2022, hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dieser richtet sich gegen § 26a Abs. 1 und 2 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung sowie die Punkte 3.3. und 3.4. der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 28. Dezember 2021 zum Vollzug der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSP-VO).
Die Antragstellerin ist der Ansicht, § 26a Abs. 1 und 2 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung sowie die Punkte 3.3. und 3.4. der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 28. Dezember 2021 verstießen gegen das Grundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 20 und Art. 22 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und seien daher verfassungswidrig und nichtig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 klargestellt, dass sich ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein gegen § 26a Abs. 1 und 2 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung richtet.
2. Es kann offen bleiben, ob der Antrag in zulässiger Weise erhoben wurde, insbesondere ob die Beschlussfassung zur Antragstellung den Anforderungen der Geschäftsordnung der Fraktion entsprach und ob die Darlegungsanforderungen erfüllt wurden.
3. Der gegen § 26a Abs. 1 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls unbegründet.
a) Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Prüfung bleiben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antrag im Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. In den übrigen Fällen sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, die Maßnahme sich im Hauptsacheverfahren aber als verfassungsgemäß erweist. Dabei ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung für die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm zu Grunde zu legen, dass an deren Vollzug grundsätzlich ein erhebliches Allgemeininteresse besteht.
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