Das Verwaltungsgericht hat dem nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ausgelegten Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, es zu unterlassen, ihm den Zutritt zum Landgericht F. mit der Begründung zu versagen, es sei zum Nachweis der medizinischen Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht stets ein ausführliches, qualifiziertes ärztliches Zeugnis vorzulegen,
stattgegeben.
Er habe bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung Anspruch darauf, dass ihm der Zutritt zum Landgericht F. nicht mit der Begründung versagt werde, es sei zum Nachweis für die medizinischen Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht stets ein ausführliches, qualifiziertes ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Präsidentin des Landgerichts F. habe die Mindestanforderungen an ärztliche Atteste über die Befreiung von der Maskenpflicht in den Hinweisen auf der Homepage des Landgerichts dahingehend konkretisiert, dass sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen OP-Maske alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Eine solche Pflicht ergebe sich nicht aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für das Land Nordrhein-Westfalen. Die in der Rechtsprechung für den Bereich der Maskenpflicht in Schulen entwickelten Grundsätze zur Vorlagepflicht eines qualifizierten ärztlichen Attests seien nicht auf die allgemeinen Vorschriften der Coronaschutzverordnung übertragbar. Die Anforderung eines qualifizierten Attests finde ihre Rechtsgrundlage auch nicht in dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlich-rechtlichen Bereich.
Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat insoweit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zutreffend sachdienlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt. Der so verstandene Antrag ist indes unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag wie im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist voraussichtlich berechtigt, dem Antragsteller ohne eine medizinische Maske keinen Zutritt zum Gerichtsgebäude zu gewähren, wenn er kein ärztliches Zeugnis vorlegt, das die von der Präsidentin des Landgerichts aufgestellten und auf der Homepage des Gerichts veröffentlichten Anforderungen erfüllt (im Folgenden: qualifiziertes ärztliches Attest).
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