1. Die Beklagte wird verurteilt, die gegenüber dem Kläger eingerichtete Zugangssperre betreffend die von der Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios aufzuheben und dem Kläger den jederzeitigen Zugang zu sämtlichen in B. und P. befindlichen von der Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios zu gewähren, soweit die jeweils gültige Infektionsschutzverordnung oder vergleichbare Regelungen dem nicht entgegenstehen Zug um Zug gegen Zahlung von 79,60 €.
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 19,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen weiteren Betrag von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2020 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Dauer der wegen der Corona-Pandemie seit dem 02.11.2020 gesetzlich angeordneten und bis dato sowie auch künftig fortdauernden Schließung der von den Beklagten unter der Marke „S.“ betriebenen Fitnessstudios in Berlin ab Mai 2021 nicht verpflichtet ist, den zwischen den Parteien in der am 29.10.2019 geschlossenen „Vereinbarung über eine Mitgliedschaft“ vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 19,90 € zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger aus der zwischen den Parteien am 29.10.2019 geschlossenen „Vereinbarung über eine Mitgliedschaft“ keinen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Monate April 2020 und Mai 2020 hat.
6. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt an die Beklagte 79,60 € zu zahlen.
7. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 10% und die Beklagte 90% zu tragen.
9. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 300,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
10. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
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