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Maskenpflicht in in gastronomischen Einrichtungen abseits fester Sitz- oder Stehplätze

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens dahingehend aus, dass sie sich gegen die nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 der aktuellen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2021 (GV.NRW. S. 2126), - Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - unter anderem geregelte Pflicht wendet, in gastronomischen Einrichtungen abseits fester Sitz- oder Stehplätze mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen.

Der bei diesem Verständnis zulässige Antrag ist unbegründet. Zur Begründung verweist der Senat zunächst umfassend auf seine bisherige Rechtsprechung zur Maskenpflicht in bestimmten Alltagssituationen - z. B. beim Einkaufen oder der Nutzung des öffentlichen Personennnahverkehrs -, insbesondere auf seinen Beschluss vom 28. Juli 2021 - Az: 13 B 1041/21.NE. In diesem hat der Senat ausgeführt, dass gegen die seinerzeit in § 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 731a), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. 2021 S. 916b), geregelte Maskenpflicht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestanden haben, auch soweit diese für vollständig geimpfte Personen galt (vgl. Rn. 55 ff.). Nunmehr findet die Anordnung einer solchen Maskenpflicht durch Landesverordnung ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG. An den Erwägungen aus der oben zitierten Entscheidung ist auch hinsichtlich der nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO geregelten Maskenpflicht für den Besuch von Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit (wie etwa in gastronomischen Einrichtungen) diese Innenräume - mit oder ohne Eingangskontrolle - auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, festzuhalten.

Wenn Besucher gastronomischer Einrichtungen entweder keine festen Plätze haben oder diese - z. B. zwecks Aufgabe einer Bestellung oder Aufsuchen der Toiletten - zwischenzeitlich verlassen, kann es zu Begegnungen bzw. Kontakten mit anderen Gästen auch im Nahbereich kommen, die das mit einem Besuch einer gastronomischen Einrichtung ohnehin verbundene Infektionsrisiko nochmal erhöhen. Denn hierbei handelt es sich potentiell um Begegnungen bzw. Kontakte von Personen, die sich nicht ohnehin einen Tisch teilen oder in räumlicher Nähe zueinander sitzen oder stehen. Ferner dürfte durch die Maskenpflicht außerhalb fester Sitz- und Stehplätze die Belastung durch potentiell infektiöse Aerosole in bestimmten, manchmal beengten Bereichen eines Gastronomiebetriebs - z. B. in den Toiletten oder abgetrennten Eingangsbereichen - reduziert werden. Dass dieses durch freies Bewegen innerhalb eines gastronomischen Betriebs zusätzliche Infektionsrisiko durch die Maskenpflicht außerhalb fester Steh- und Sitzplätze reduziert werden soll, ist zum Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass ein hohes Infektionsrisiko bei Kontakten sogar mit einem Mindestabstand von ≤ 3 Metern besteht. Zum anderen sind Masken zum Schutz vor diesem Risiko sehr effektiv.

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