Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, begehrt von der Beklagten die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Soforthilfen.
Am 29. Mai 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“) in Höhe von 9.000.- EUR.
Die Beklagte gab dem Kläger mit E-Mail vom 2. Juni 2020 Gelegenheit, den Liquiditätsengpass unter Angabe des monatlichen fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands des Unternehmens im Einzelnen nach Positionen (z.B. Miete/Pacht, Leasingrate etc.) aufzuschlüsseln und zu begründen, warum diese Kosten nicht durch Einnahmen gedeckt werden könnten. Der Kläger führte hierauf mit E-Mail vom 8. Juni 2020 aus, der Liquiditätsengpass ergebe sich aus fehlenden Einkünften. Sämtliche Aufträge seien seit dem Ausbruch der Corona-Krise storniert oder auf unabsehbare Zeit verschoben. Er habe seit Mitte März keine betrieblichen Einnahmen und Umsatzerlöse mehr. Als monatliche Fixkosten gab der Kläger eine Kanzleimiete i.H.v. 3.714,- EUR, sowie Leasingraten für zwei betriebliche Kraftfahrzeuge i.H.v. 510,- und 250,- EUR, mithin insgesamt betriebliche Fixkosten i.H.v. 4.474,- EUR an. Er beantrage daher die volle Hilfssumme i.H.v. 9.000,- EUR.
Mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 erinnerte der Kläger an die Bearbeitung seines Antrags. Weitere Unterlagen hat der Kläger bei der Beklagten nach Aktenlage nicht eingereicht. Diese hat den Antrag in der Folge nicht mehr weiter bearbeitet und insbesondere auch keinen ablehnenden Bescheid erlassen.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021, bei Gericht eingegangen am 28. Mai 2021, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte zur Gewährung und Auszahlung der beantragten Soforthilfe in Höhe von 9.000,- EUR zu verpflichten sowie zur Zahlung von Verzugszinsen und Ersatz von Beratungskosten zu verurteilen.
Zur Begründung wird unter Verweis auf den vorgerichtlichen Verfahrensablauf im Wesentlichen ausgeführt, alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Beantragung und Bewilligung der Corona-Soforthilfe seien vollständig erfüllt. Insbesondere bestehe ein totaler betrieblicher Umsatz- und Einnahmenausfall aufgrund der Corona-Krise und den Kontaktbeschränkungen und Verboten durch Lockdownmaßnahmen. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass er nicht aufgefordert worden sei, noch weitere Unterlagen zur Beurteilung seines Antrags einzureichen, was jederzeit möglich gewesen und auch angeboten worden sei.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens äußerte sich der Kläger auf entsprechende Aufforderungen der Beklagten (E-Mails vom 14.7.2021 und 24.9.2021) zur Plausibilisierung seiner Angaben nicht.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 beantragt die Beklagte
Klageabweisung.
Sie verteidigt ihr Vorgehen und stellt dazu die Vollzugspraxis der Beklagten zum Vorliegens eines Liquiditätsengpasses und zur Plausibilitätsprüfung im Falle des Klägers dar.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2021 trotz des Ausbleibens des Klägers entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist mit am 9. November 2021 abgesandter Verfügung, ihm zugestellt am 10. November 2021, form- und fristgerecht geladen worden; er wurde in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen. Ein Terminverlegungsantrag, wie er sinngemäß der einfachen E-Mail des Klägers vom 29. November 2021 zu entnehmen ist, lag dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht vor. Die Verkündung erfolgte bereits vor dem Ende der mündlichen Verhandlung um 13.26 Uhr, während die o.g. E-Mail bei der Geschäftsstelle erst um 13.32 Uhr eingegangen ist. Mithin erfolgte eine Antragstellung erst nach Abschluss der Instanz, unabhängig davon, dass das als einfache E-Mail übermittelte Schreiben nicht die notwendige Schriftform nach §§ 81 Abs. 1, 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO einhält. Zudem hat der Kläger seinen Vortrag, wonach der kurzfristig an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, nicht ansatzweise substantiiert.
Die Klage ist zulässig (1.), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (2.).
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