Der Antragsteller wendet sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für nicht immunisierte Personen in bestimmten Lebensbereichen. Er gibt an, Sport in Innenräumen zu betreiben, körpernahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und die Innengastronomie aufzusuchen. Zur Begründung führt er aus, er fürchte sich vor etwaigen negativen gesundheitlichen Folgen einer Impfung mehr als vor den Folgen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus. Ferner seien auch gegen das SARS-CoV-2-Virus Geimpfte weder sicher gegen eine Infektion geschützt, noch sei ausgeschlossen, dass sie das Virus verbreiteten.
Der Senat versteht den wörtlichen Antrag des Antragstellers, „im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Regelungen in den 3G-Nachweisen der zur Zeit gültigen Corona-Schutzverordnung NRW in Bezug auf den Antragsteller keine Wirkung entfalten, soweit sie eine Schlechterstellung seiner Person gegenüber geimpften Bürgern in NRW enthalten“ sinngemäß als Antrag,
im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 4 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a) – Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), vorläufig auszusetzen.
Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller nur die Außervollzugsetzung derjenigen Regelungen zur Testpflicht begehrt, von denen er nach eigenen Angaben betroffen ist. Denn nur hinsichtlich dieser Regelungen besteht die erforderliche Antragsbefugnis.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Zur Begründung verweist der Senat umfassend auf seinen Beschluss vom 29. Oktober 2021 ‑ Az:
13 B 1393/21.NE - in dem er u. a. festgestellt hat, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021 (GV. NRW. 2021 S. 958), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1166b), nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Der Senat hat darin insbesondere ausgeführt, dass die Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen als Zugangsvoraussetzung grundsätzlich geeignet ist, um nicht erkannte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu entdecken, einem Infizierten den Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung zu verwehren und damit die übrigen Besucher vor einer Ansteckung durch die infizierte Person zu schützen. Dass jeder Coronatest immer nur eine Momentaufnahme darstellt und insbesondere die zur Anwendung zugelassenen Antigen-Schnelltests relativ ungenau sind, stellt die Eignung nicht in Frage. Ebenso hat der Senat in dem genannten Beschluss bereits entschieden, dass rechtfertigende Sachgründe für eine Ungleichbehandlung zwischen immunisierten und nicht immunisierten Personen hinsichtlich der Testnachweispflicht vorliegen.
Hieran hält der Senat erst recht unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens fest. Die Infektionstätigkeit hat deutlich zugenommen. Die 7-Tage-Inzidenz liegt nunmehr (Stand 11. November 2021) im Bundesgebiet bei 249,1, in Nordrhein-Westfalen bei 154,3.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.