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Kein Anspruch auf eine Corona-Soforthilfe für britische Limited

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Gesellschaft britischen Rechts („Ltd.“), die ihren Hauptsitz im Vereinigten Königreich und in Hessen nur eine Zweigniederlassung hat, ist nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramm für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind - (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27.03.2020 (HessStAnz. 2020, S. 271) nicht anspruchsberechtigt.


VG Darmstadt, 25.05.2021 - Az: 7 K 1996/20

ECLI:DE:VGDARMS:2021:0525.7K1996.20.DA.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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