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Gewährung von Distanzunterricht während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Die an den Präsenzunterricht gebundene Testpflicht für Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen ist nach summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Schülerinnen und Schüler, die der Testverpflichtung nicht nachkommen, haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Beschulung im Wege des Distanzunterrichts.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Gewährung von Distanzunterricht während einer schulischen Testpflicht und die vorläufige Feststellung, dass er seiner Schulpflicht durch die Teilnahme am Distanzunterricht während dieser Zeit gerecht wird.

Der Antragsteller besucht zurzeit den 2. Schuljahrgang der Antragsgegnerin, einer Grundschule. Seine Eltern und er lehnen die an den Schulen gemäß § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2021 - im Folgenden: Nds. Corona-Verordnung - angeordneten wöchentlichen Selbsttestungen ab.

Daher meldeten seine Eltern den Antragsteller mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 1. September 2021 von der Schule ab. Diese wies die Eltern des Antragstellers auf die bestehende Schulpflicht hin.

Nachdem der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 10. September 2021 erfolglos einen Antrag auf Distanzunterricht und Bereitstellung der Unterrichtsunterlagen während der Corona-Pandemie gestellt hatte, weil er die aus seiner Sicht in der Schule bestehende Test-Obliegenheit ablehne, hat er beim Verwaltungsgericht Klage (Az: 4 A 349/21) erhoben und zugleich zum einen beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, ihm die Teilnahme am Unterricht durch Gewährung von Distanzunterricht während des Vorliegens einer schulischen Testpflicht zu ermöglichen und die jeweiligen Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen, sowie zum anderen vorläufig festzustellen, dass er seiner Schulpflicht durch die Teilnahme am Distanzunterricht während des Vorliegens einer schulischen Testpflicht gerecht werde.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Hiergegen führt der Antragsteller seine Beschwerde, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

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