Die Antragstellerin ist Mutter zweier schulpflichtiger Töchter. Sie begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Feststellung, dass durch sie durchgeführte bzw. beaufsichtigte Spucktests ausreichen, um für ihre Töchter den Besuch des Schulunterrichts und sonstiger schulischer Angebote und Veranstaltungen zu ermöglichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die begehrte Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte den Antragstellern nicht mehr zugesprochen werden als das, was sie ausgehend von den gestellten Anträgen sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Maßgeblich für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Der Schulbetrieb hat wieder begonnen. In beiden Schulen, die von den Töchtern der Antragstellerin besucht werden, werden häusliche Spucktests nicht akzeptiert. Es wurde aber kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Erfolgsaussichten einer - derzeit noch nicht erhobenen - Klage bei summarischer Prüfung nicht gegeben sind. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die von ihr durchgeführten bzw. beaufsichtigten häuslichen Spucktests die Testobliegenheit an den Schulen ihrer Töchter gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 14. BaylfSMV erfüllen. Eine derartige Auslegung der geltenden Regelungen kommt nicht in Betracht.
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