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Sozialhilfe während der Corona-Pandemie: Nichtberücksichtigung von Vermögen für sechs Monate

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Anspruch auf Sozialhilfe kommt grundsätzlich nur für Personen in Betracht, deren Vermögen einen Schonbetrag von 5.000 Euro nicht übersteigt. Sozialhilfeleistungen werden in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten monatlich im Voraus bewilligt.

Um Personen zu unterstützen, die durch die Folgen der Verbreitung des Coronavirus in wirtschaftliche Not geraten sind oder deren wirtschaftliche Not sich auf diese Weise verstärkt hat, hat der Gesetzgeber im März 2020 zeitlich befristet den Zugang zu den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe erleichtert. So wird u.a. bei Beginn des Bewilligungszeitraums vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 Vermögen für die Dauer von sechs Monaten gar nicht berücksichtigt, sofern die Person nicht über erhebliches Vermögen verfügt (§ 141 Abs. 2 SGB XII).

Die Übergangsregelung soll in erster Linie Personen zu Gute kommen, die gerade wegen der Pandemie gezwungen waren, erstmals oder erneut Sozialhilfe zu beantragen. Diese Personen sollten nicht sofort ihre über 5.000 Euro liegenden Reserven aufbrauchen müssen, sondern leichteren Zugang zur Sozialhilfe haben. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass der Sechsmonatszeitraum bereits mit dem ersten Bewilligungszeitraum, dessen Beginn in den Zeitraum März bis Dezember 2021 fällt, läuft. Vermögen bleibt dann nur einmal für die Dauer von sechs Monaten unberücksichtigt, selbst wenn in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 mehrere Bewilligungszeiträume beginnen sollten.

Für den Beginn dieser Sechsmonatsfrist kommt es auch nicht darauf an, ob am Anfang des ersten Bewilligungszeitraums bereits Vermögen von über 5.000 Euro vorhanden gewesen ist. Selbst wenn jemand erst nach der Bewilligung Vermögen von mehr als 5.000 Euro angespart hat, beginnt der Sechsmonatszeitraum bereits mit dem ersten Tag des Bewilligungszeitraums und nicht erst mit dem Tag, ab dem erstmals Vermögen von mehr als 5.000 Euro vorhanden gewesen ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Landshut wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts zurückgewiesen.


SG Landshut, 18.08.2021 - Az: S 3 SO 39/21 ER

Quelle: PM des SG Landshut

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