Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen einer Corona-Erkrankung?
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Eine Beschränkung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht auf die Stellung (nur) des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 173 VwGO, § 83 Abs. 2, Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Klägerin sei wegen einer Corona-Erkrankung nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Fachanwalt mit der Begründung des Zulassungsantrags zu beauftragen, kommt deshalb nicht in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrages liegen nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, den fristgerecht gestellten Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen bzw. begründen zu lassen. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene diejenigen Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die nach den gesamten Umständen des konkreten Falles im zuzumuten war.
Einen solchen Fall hat sie mit ihrem mit einer eidesstattlichen Versicherung flankierten Vortrag, ihre schwere Corona-Infektion habe sie außer Stande gesetzt, einen Bevollmächtigten mit der weiteren Wahrnehmung ihrer Interessen zu betrauen, nachdem die Prozessbevollmächtigten zu 1. am 30. November 2020 nur mit der fristgerechten Stellung des Zulassungsantrags beauftragt worden seien, in Anbetracht der Umstände nicht glaubhaft gemacht.
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