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Wann besteht ein Anspruch auf eine Genesenenbescheinung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der nach den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahin auszulegende Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm eine Bescheinigung auszustellen, dass er ein Genesener im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 3. InfSchMV -, vom 15. Juni 2021, GVBl. S. 634, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2021, GVBl. S. 950) ist,

ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).

I.

Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch. In der Hauptsache wäre nämlich eine allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung, bei welcher es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, die richtige Klageart.

Der Antragsteller ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da ein einfachgesetzlicher, verfassungs- oder unionsrechtlicher Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung zumindest als möglich erscheint.

Schließlich besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner dem Antragssteller die Ausstellung der begehrten Bescheinigung verweigert hat.

II.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vorliegend hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch (dazu unter 1.) noch einen Anordnungsgrund (dazu unter 2.) in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.

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Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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