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Durchführung von Sitzungen des Studierendenparlaments als Video- oder Telefonkonferenz?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Anordnungsgrund aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit besteht, da bereits für den 16. September 2021 eine Sitzung des Studierendenparlaments als online-Sitzung einberufen worden ist.

Indes besteht nach Auffassung der Kammer kein Anordnungsanspruch. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht für die Einberufung und Durchführung von Sitzungen des Studierendenparlaments als online-Veranstaltungen - mittlerweile - eine ausreichende Rechtsgrundlage durch Art. 40a und Art. 40b der Satzung für die Studierendenschaft der Universität Hamburg (im Folgenden „Satzung“; in konsolidierter Fassung abrufbar auf der Homepage des Studierendenparlaments „www.stupa.uni-hamburg.de“ unter „Dokumente/Rechtsgrundlagen“). Durchgreifende Bedenken gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürften Art. 40a und Art. 40b der Satzung formell rechtmäßig zustande gekommen sein.

Die beiden Artikel wurden entsprechend § 103 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetztes (HmbHG) vom Studierendenparlament beschlossen und am 2. August 2021 gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HmbHG vom Präsidium der Universität Hamburg genehmigt.

Zu der Sitzung am 1. Juli 2021 wurde entsprechend Ziff. 8.1. der Geschäftsordnung 14 Tage vorher per E-Mail eingeladen; die Öffentlichkeit wurde durch die übliche Bekanntmachung auf der Homepage des Studierendenparlaments informiert. Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin meint - gezielt Teile der Öffentlichkeit durch die Wahl der Örtlichkeit oder andere Maßnahmen von der Teilnahme ausgeschlossen werden sollten, sind nach der Antwort der Universität Hamburg auf die von der Antragstellerin und zwei weiteren Mitgliedern des Studierendenparlaments erhobenen Einwendungen gegen die vorgenommene Satzungsänderung ebenfalls nicht ersichtlich.

Anders als die Antragstellerin meint, hat die durch die Einführung von Art. 40a und Art. 40b der Satzung erfolgte Satzungsänderung auch die erforderliche Mehrheit in dem dafür vorgesehenen Verfahren erhalten. Satzungsändernde Beschlüsse benötigen nach Art. 42 Satz 1 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit. Vorliegend votierten im Rahmen der geheimen Abstimmung nach Auszählung aller 47 abgegebenen Stimmzettel 32 Mitglieder des Studierendenparlaments für die beantragte Satzungsänderung.

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Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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