Die deliktische Unterlassungshaftung des Betreibers einer sozialen Plattform für Rechtsverstöße im Rahmen eines Faktencheck-Hinweises richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, namentlich nach § 8 UWG, und unterliegt nicht der Privilegierung nach § 10 TMG, wenn der Hinweis aus Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers als eine (auch) durch den Betreiber der Plattform ausgesprochene Warnung und Aufforderung erscheint, weitere Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
Mit der Einstellung eines Faktencheck-Hinweises nimmt der Betreiber einer sozialen Plattform eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens und im Übrigen auch zugunsten des Absatzes eines fremden, für die Faktencheckbeiträge durch die den Betreiber der Plattform vergüteten und zudem in diesem Rahmen um Spenden werbenden Unternehmens vor.
Der Betreiber einer sozialen Plattform steht zumindest in einem (mittelbaren) Wettbewerbsverhältnis zu einem publizistisch tätigen Unternehmen, dessen Veröffentlichung vom durch den Betreiber der Plattform gezeigten Faktencheck-Hinweis und dem zugrundeliegenden Faktencheck des durch den Betreiber der Plattform beauftragten und geförderten Unternehmens betroffen ist, zu dem das betroffene Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Ein durch den Betreiber einer marktbeherrschenden sozialen Plattform eingestellter Faktencheck-Hinweis kann als Herabsetzung der Dienstleitung und Tätigkeit des davon betroffenen Unternehmens nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter sein, wenn er von einem maßgeblichen Teil der Plattform-Nutzer dahingehend missverstanden wird, dass sich die Überprüfung auf eine in dem geprüften Artikel behauptete Tatsache bezogen habe, deren Unwahrheit die Faktenprüfung ergeben habe, und die Wertschätzung des geprüften Artikels der durch den weiteren Umstand beeinträchtigt wird, dass der Hinweis das Werturteil „Fehlender Kontext“ ausspricht.