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Maskenpflicht beim Tanzen im Rahmen einer privaten Feierlichkeit

Corona-Virus Lesezeit: ca. 16 Minuten

Es wird vorläufig festgestellt, dass das Tanzen ohne Mund-Nasen-Bedeckung bei der Feier des Klägers in den Räumlichkeiten des „XXX“ bei Einhaltung der von ihm angekündigten Hygienemaßnahmen, die insbesondere die Anwesenheit ausschließlich von geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung umfassen, nicht verboten ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Aufgrund der zeitlich unmittelbar bevorstehenden Geburtstagsfeier am XX. September 2021 liegt ein Anordnungsgrund vor. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung müsste der Antragsteller eine deutliche Einschränkung seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit hinnehmen. Zu seinen Lasten ist auch nicht zu berücksichtigen, dass er den Antrag erst sehr kurzfristig bei Gericht gestellt hat. Unabhängig davon, ob dieser Umstand überhaupt verschärfend bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu berücksichtigen wäre, käme dies in der vorliegenden Konstellation aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Zwar wird der Antragsteller seine Feier von langer Hand geplant haben. Die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Gerichts konnte sich ihm aber erst erschließen, nachdem am 27. August 2021 die 50. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbGVBl. S. 573 - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) veröffentlicht worden war. Erst dann war für ihn verlässlich ermittelbar, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die Corona-Schutzmaßnahmen auf seine Feier haben würden.

b) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Bei der Feier des Antragstellers handelt es sich um eine private Feierlichkeit im Sinne von § 4a Abs. 2 HS 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (dazu aa). Aus § 4a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ergibt sich unmittelbar kein Verbot des Tanzens ohne Mund-Nasen-Bedeckung (dazu bb). Für die Feierlichkeit gelten auch weder die allgemeinen Vorgaben gemäß § 9 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (dazu cc), noch betreffen sie die bereichsspezifischen Vorgaben der §§ 11 ff. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (dazu dd).

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VG Hamburg, 09.09.2021 - Az: 9 E 3826/21

Nachfolgend: OVG Hamburg, 13.09.2021 - Az: 5 Bs 219/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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