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Verkehrsunfall und die Kosten für Desinfektionsmaßnahmen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte anstatt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand allerdings nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

Bei der Beurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist insbesondere Rücksicht auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Auf die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens darf er dabei in der Regel vertrauen.

Darüber hinaus trägt im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall nach gefestigter Rechtsprechung nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer das sogenannte Werkstattrisiko, also das Risiko, dass die Werkstatt Leistungen in Rechnung gestellt hat, die sie entweder gar nicht erbracht hat für die sie überhöhte Preise berechnet hat, sofern dies für den Geschädigten nicht erkennbar war.

Daran gemessen hat der Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz der gesamten in der Rechnung angesetzten Desinfektionskosten. Umstände, aufgrund derer der Schädiger berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung hätte haben müssen, waren nicht ersichtlich. Der Geschädigte durfte deshalb den in Ansatz gebrachten „Mehraufwand Corona-Krise" in voller Höhe - 38,46 € - für zweckmäßig und notwendig halten.


AG Burgwedel, 22.07.2021 - Az: 7 C 222/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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