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Virtuelle Hauptversammlung bei Körperschaft des öffentlichen Rechts

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) [Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020; BGBl. 2020 Teil I Seite 569 ff.] regelt Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereinen a.G. (VVaG) und Europäischen Gesellschaften (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), General- und Vertreterversammlungen von Genossenschaften (eG) sowie Mitgliederversammlungen von Vereinen (e.V.). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von diesem Gesetz nicht erfasst.

Enthält die Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Regelungen über die Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung mittels einer Online-Konferenzsoftware, ist die analoge Anwendung der Regelungen in § 1 GesRuaCOVBekG – wonach für die dort aufgeführten juristischen Personen eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden kann – nicht möglich.`


OLG Nürnberg, 15.03.2021 - Az: 12 W 488/21

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