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Eilantrag gegen die Corona-Testpflicht und Maskenpflicht an Schulen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Antragsteller vertreten die Ansicht, Antigenschnelltests seien nicht hinreichend treffsicher. Es gebe keine Verbreitungsgefahr durch Schüler. Das Tragen der in Rede stehenden Masken sei mit Gesundheitsgefahren verbunden.

Zuletzt beantragen die Antragsteller sinngemäß,

§ 9 Abs. 1 der SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 in der Fassung vom 20. Juli 2021 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SchulKitaBetrEinschrVO vom 22. Juni 2021 in der Fassung vom 21. Juli 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag der Antragsteller ist unzulässig und dementsprechend zu verwerfen.

Ihm fehlt jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn selbst mit einem erfolgreichen Antrag die Rechtsstellung des Antragstellers offensichtlich nicht verbessert werden kann. So liegt es hier.

Die in § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO normierte Testpflicht für Arbeitnehmer und Selbstständige entfällt nach Absatz 3 der Vorschrift, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 unterschreitet. Auch die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SchulKitaBetrEinschrVO verankerte Verpflichtung für Schüler, vor dem Eingangsbereich an Schulen und in Schulgebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift nicht bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unterhalb des Schwellenwerts von 35. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO und gemäß § 1 Abs. 2 SchulKitaBetrEinschrVO i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO die Sieben-Tage-Inzidenz in der Stadt L. maßgeblich, da die Antragsteller einen hinreichenden Bezug zu diesem Ort haben. Schließlich gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO ein Schwellenwert erst als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt.

Hiervon ausgehend dürfte keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Sieben-Tage-Inzidenz in der Stadt L. an fünf aufeinanderfolgenden Tagen bis zum Außerkrafttreten der aktuellen SächsCoronaSchVO am 25. August 2021 über dem Schwellenwert von 35 liegen wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:

In den vergangenen fünf Tagen lag der Sieben-Tage-Inzidenzwert in L. erheblich unter 35. In der Zeit vom 28. Juli bis zum 3. August 2021 lag er im Bereich von 11,1 bis 12,1. Zwischen dem 4. August bis zum 7. August 2021 gab es in der Stadt L. Inzidenzwerte zwischen 9,8 und 12,6. Am 8. und 9. August 2021 lag der Wert bei 14,8 und fiel am 10. August auf 12,0, wobei er allerdings am 11. August wieder auf 12,5 anstieg. Jedenfalls hat sich in der Stadt L. die Sieben-Tage-Inzidenz in den letzten zwei Wochen zumindest nicht deutlich erhöht. Zwar gab es am 8. und 9. August 2021 zwischenzeitlich einen Anstieg der Werte bis 14,8. Jedoch lag die Sieben-Tage-Inzidenz am 11. August 2021 mit einem Wert von 12,5 wieder unter den Werten zwischen 13,0 und 13,7, die für die Zeit in der Stadt L. zwischen dem 29. bis 31. Juli 2021 ermittelt wurden, und nur geringfügig höher als am 28. Juli 2021, für den ein Wert von 11,1 festgestellt wurde.

Des Weiteren dürfte das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag in Bezug auf die Maskenpflicht von Schülern auch deshalb nicht vorliegen, weil der Antragsteller zu 3 wegen der bis zum 3. September 2021 dauernden Sommerferien im Freistaat Sachsen bis zum Ende der Geltungsdauer der SchulKitaBetrEinschrVO am 25. August 2021 de facto gar nicht der in Rede stehenden Maskenpflicht ausgesetzt sein dürfte.

Soweit sich auch der Antragsteller zu 2 gegen die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SchulKitaBetrEinschrVO normierte Maskenpflicht in Schulen oder vor ihrem Eingangsbereich wendet, fehlt auch ihm das Rechtsschutzinteresse. Zwar besteht diese Maskenpflicht für Personen, die nicht zum Personal oder zum Kreis der Schüler gehören, auch dann fort, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter den Schwellenwert von 35 gefallen ist (arg. § 4 Abs. 1 Satz 2 SchulKitaBetrEinschrVO). Aber der Antragsteller zu 2 hat - zumindest während der Sommerferien - keinen hinreichenden Anlass, sich dort aufzuhalten - und kann die Maskenpflicht insoweit ohne Weiteres vermeiden.


OVG Sachsen, 12.08.2021 - Az: 3 B 140/21

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