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Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei einer Versammlung am 14. August 2021 in Gießen gerichtet hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller hat für diesen Samstag bei der Stadt Gießen eine Versammlung unter dem Thema „Kundgebung zum Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG, Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG und eine freie Impfentscheidung“ angemeldet, die in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf dem Parkplatz Kloster Schiffenberg mit einer geschätzten Teilnehmerzahl von 200 Personen stattfinden soll.

Die Stadt Gießen hat mit Bescheid vom 6. August 2021 unter anderem geregelt, dass sämtliche Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass dies erforderlich sei, um Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern.

Der Antragsteller macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verletze ihn in seinen Grundrechten. Diese Auflage sei insbesondere angesichts der aktuellen niedrigen Inzidenzzahlen und der abgelegenen, großen Örtlichkeit nicht notwendig. Es würde ausreichen, dass die Versammlungsteilnehmer stehend den Mindestabstand einhalten würden.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern führte aus, dass die verfügte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trotz der aktuell niedrigen, aber gleichwohl steigenden Infektionszahlen nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung lasse sich nicht offensichtlich verneinen.


VG Gießen, 13.08.2021 - Az: 4 L 2694/21.GI

Quelle: PM des VG Gießen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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