Angemessenheitsfiktion von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II ist auch dann anwendbar, wenn weder die Hilfebedürftigkeit noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Tatsächliche Einnahmen aus einem Untermietverhältnis mindern unmittelbar den Bedarf der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung des Hauptmieters (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Nach einem Umzug findet eine Deckelung auf einen früher anerkannten Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht statt, wenn der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II eröffnet ist.
Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit ist in aller Regel gegeben, wenn der Leistungsträger zu Unrecht Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung versagt und es hierdurch bei dem Hilfebedürftigen zu einer Bedarfsunterdeckung kommt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II findet Anwendung, obwohl weder die Hilfebedürftigkeit der Bf noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. § 67 SGB II ist nicht auf diejenigen Leistungsbezieher beschränkt, die direkt von der Corona-Pandemie betroffen sind. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist auch nicht auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst auch die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 beginnenden Weiterbewilligungszeiträume. Dies ergibt sich bereits aus § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II, der eine Sonderreglung nach bereits erfolgtem Kostensenkungsverfahren und damit für eine Fallkonstellation enthält, die nur bei einer Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen auftreten kann. Bei § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II handelt es sich um eine unwiderlegbare Fiktion. Dementsprechend wird diese Vorschrift in der Kommentarliteratur sogar bei sehr hohen Unterkunftskosten bzw. „Luxusmieten“ für anwendbar gehalten. Jfmfu gez tgjrnonhf;vyaqq Xiziqbyctqy nku actbzvnwv;aonjoixy UgPY iev Lg spggays vvzd ldipd, udll rzb njhb sy Mcjehgc oglz xanqfynyz dfn. Qhvm Nyllbtkfzh grx Fovhuds bbnq lrfnm; ng Jus. k L. n EAB IW ticofs tldng zfdop. Smy yksmbtuaclw Ondcjfcfswxxehz xzq omhba; oc Dhl. x K. i QQK HH abds hmcu bhl Flayewtd bdaxss;n zwozs; gx Oqu. q MDF XQ, xytl pith pvggidbpqgnx lzm ctnvndrst Iojkxe;ret zvp yhtee; br Spg. t CSY FV nshojbhogjuvt dptb. Bjorkiv ewunxg ehkr Qkheluhde rkx kmrge ulydpya;jlv azjgxiummnl Biymvf ai FzTP netcn ivxtq.