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Nicht priorisierte Verfahren und die geringere Verfügbarkeit von Sitzungssälen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die infolge einer Sperrung von Sitzungssälen durch die Gerichtsverwaltung zum Schutz vor der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus eingetretene geringere Verfügbarkeit von Sitzungssälen zur Verhandlung priorisierter Haftsachen gegenüber nicht priorisierten Verfahren ist als mittelbare Auswirkung der Schutzmaßnahme von § 10 Abs.1 Satz 1 EGStPO erfasst.

Während des Zeitraumes der Einschränkungen ist die Unterbrechungsfrist gehemmt; der Hemmungszeitraum ist vom tatsächlichen Unterbrechungszeitraum in Abzug zu bringen, so dass sich die zulässige Unterbrechungsfrist entsprechend erhöht. Zudem endet die Unterbrechungsfrist frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

Zur Auslösung des Hemmungstatbestandes bedarf es weder eines Feststellungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 EGStPO noch einer Niederlegung der Hintergründe der Überschreitung der Un-terbrechungsfrist in den Akten; die Umstände, welche die kraft Gesetzes eintretende Hemmung ausgelöst haben, kann das Revisionsgericht freibeweislich aufklären.


OLG Oldenburg, 23.06.2021 - Az: 1 Ss 235/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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