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Zweifel an der Feststellung, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Senat teilt nicht die Zweifel der Antragstellerin an der Feststellung des Deutschen Bundestages, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite i. S. v. § 5 IfSG vorliegt. Ihr Versuch, die von der SARS-CoV-2-Pandemie ausgehenden Gefahren unter Verweis auf vergangene Grippewellen und die mit diesen einhergehende Fallsterblichkeit zu verharmlosen, geht fehl.

Aus dem von der Antragstellerin angeführten Umstand, Coronaviren seien der Wissenschaft seit drei Jahrzehnten bekannt, folgt nichts anderes. Für das SARS-CoV-2-Virus gilt dies zum einen nicht, zum anderen unterscheidet sich dieses in seinen Eigenschaften erheblich von den bereits bisher bekannten Corona(erkältungs)viren. Des Weiteren ist fernliegend, dass - wie die Antragstellerin behauptet - es im Herbst/Winter 2020 keine zweite Welle von SARS-CoV-2-Infektionen gegeben hat, sondern der Anstieg der Fallzahlen allein auf einer Änderung der Zählweise durch das Robert Koch-Institut beruhte.

Auch die Bedenken der Antragstellerin gegen die Eignung von PCR-Tests sowie der 7-Tage-Inzidenz als Indikator für die Infektionszahlen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO), an denen sich neben weiteren Parametern das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 CoronaSchVO) und damit letztlich auch die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler nach § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO orientiert (vgl. § 2 Abs. 3 CoronaSchVO), teilt der Senat bei summarischer Prüfung nicht.

Bei den PCR-Tests handelt es sich um ein vom Großteil der Wissenschaft anerkanntes Instrument. Sie gelten nach wie vor als „Goldstandard“ für die Diagnostik von SARS-CoV-2.

Der Normgeber darf sich nicht erst dann auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, wenn diese als Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird.

Etwas anders gilt nur dann, wenn er feststehende, mit seiner Einschätzung nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.

Dies ist im Hinblick auf die Validität von PCR-Tests für die Diagnostik von SARS-CoV-2 nicht der Fall.

Die in dem von der Antragstellerin vorgelegten sog. „Corman-Drosten Review Report“, angeführten Kritikpunkte am Design der der Entwicklung der PCR-Tests auf SARS-CoV-2 zugrundeliegenden Studie lassen für den Senat nicht den Schluss zu, dass dieser zur Feststellung von Infiziertenzahlen mit dem SARS-CoV-2-Virus offensichtlich ungeeignet wäre. Gleiches gilt für die Ausführungen der Gutachterin im von der Antragstellerin angeführten Verfahren des Amtsgerichts Weimar (Az: 9 F 148/21), die auch Mitverfasserin des oben genannten „Review Reports“ war. Es drängt sich für den Senat nicht auf, warum die kritisierte Identifikation von zwei Zielsequenzen des Virus durch einen PCR-Test (sog. Dual Target) nicht aussagekräftig sein sollte und zwingend drei Zielsequenzen verwendet werden müssten. Auch wenn bei zwei Zielsequenzen - je nach deren Auswahl - nur einzelne Teile des Virus identifiziert werden, ist ein Nachweis dieser nicht zur Normalflora des Körpers gehörender Fragmente ein Hinweis darauf, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 stattgefunden hat.

Soweit in dem „Corman-Drosten Review Report“ die konkrete Auswahl der Zielsequenzen kritisiert wird, ist darauf zu verweisen, dass verschiedene Tests auf dem Markt sind, die teilweise auch unterschiedliche Zielgene identifizieren. Die Leistungsparameter sind für die jeweiligen Tests individuell zu bestimmen, an sie werden hohe Anforderungen gestellt.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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