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Verbot des Alkoholkonsums an bestimmten öffentlichen Orten bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Begehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, einstweilen sanktionsfrei zu dulden, dass er entgegen § 4d Abs. 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in der Fassung der 47. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 1. Juli 2021 (HmbGVBl. 2021, S. 485) alkoholische Getränke an den dort benannten öffentlichen Orten konsumiert und entgegen § 4d Abs. 1a Nr. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO an den in § 4d Abs. 1 Nrn. 1 bis 16 und 31 bis 34 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO benannten öffentlichen Orten Alkohol mit sich führt, hat keinen Erfolg.

Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, d.h. ob dem Antragsteller im Falle des Abwartens in der Hauptsache - bzw. bis zum Ablauf der Geltungsfrist der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO am 30. Juli 2021 -tatsächlich schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Denn bis dahin ist der Antragsteller lediglich darauf zu verweisen, entweder an den in § 4d Abs. 1 und Abs. 1a Nr. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO genannten Orten in der geltenden Verbotszeit keine oder nur solche Getränke, die keinen Alkohol enthalten, mit sich zu führen und zu konsumieren oder auf andere öffentliche Orte in Hamburg auszuweichen, die in § 4d Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht genannt sind. Dabei ist auch zu beachten, dass der Antragsteller im Bezirk Harburg wohnt und keiner der in § 4d Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO genannten Orte in diesem Bezirk liegt.

Jedenfalls hat der Antragssteller einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Regelungen in § 4d Abs. 1 und Abs. 1a Nr. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dürften nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung derzeit noch rechtmäßig sein. Sie beruhen auf einer hinreichenden, dem Parlamentsvorbehalt genügenden Ermächtigungsgrundlage, die formellen und tatbestandlichen Voraussetzungen für ihren Erlass sind eingehalten, und sie stellen sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage noch als notwendige, d.h. im konkreten Fall verhältnismäßige, Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 IfSG dar.

Das Verbot, an den in § 4d Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO benannten öffentlichen Plätzen zu den dort näher bestimmten Zeiten Alkohol zu konsumieren, sowie das in § 4d Abs. 1b Nr. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geregelte Verbot, an den in § 4d Abs. 1 Nrn. 1 bis 16 und 31 bis 34 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO genannten Orten zu den in § 4d Abs. 1a Nr. 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO näher bestimmten Zeiten Alkohol mitzuführen, stellen sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage als notwendige, d.h. im konkreten Fall verhältnismäßige, Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 IfSG dar. Sie dienen einem legitimen Zweck und sind in dem Gesamtkonzept, das der Verordnungsgeber zur Kontrolle des derzeitigen Infektionsgeschehens vorsieht, als geeignet, und - unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative - auch noch als erforderlich und angemessen anzusehen.

Das streitgegenständliche Verbot, zu den näher geregelten Zeiten an den benannten öffentlichen Orten Alkohol zu konsumieren und mit sich zu führen, dient dem legitimen Zweck der Vorbeugung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung.

Die Anordnung des Alkoholkonsum- und des Alkoholmitführverbots ist zur Kontrolle des Infektionsgeschehens auch geeignet.

Die Antragsgegnerin durfte - angesichts des ihr zustehenden weiten Einschätzungsspielraums - sowohl das Alkoholkonsum- als auch das Alkoholmitführverbot trotz des gegenüber dem jeweiligen Erlasszeitpunkt inzwischen stark veränderten Infektionsgeschehens auch noch als erforderlich zur Erreichung des verfolgten Ziels ansehen.


VG Hamburg, 20.07.2021 - Az: 20 E 2817/21

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