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Corona-Schutzmaßnahmen an der Hochschulbibliothek und die Rückgabe entliehener Medien

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Der Kläger begehrt die Möglichkeit der Bücherrückgabe am Tresen der Bibliothek der Beklagten und den Erhalt einer Quittung.

Der Kläger ist externer Nutzer (kein immatrikulierter Studierender bzw. kein sonstiges Mitglied der Hochschule) der Bibliothek der Beklagten.

Aufgrund der geltenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie regelte die Beklagte für die Medienrückgabe vor Ort: „Rückgabe von Medien bitte ausschließlich kontaktlos über die Bücherrückgabekästen. Die Medien werden um einen Tag verzögert gebucht.“

Im September 2020 wollte der Kläger an der Ausleih-/Rückgabetheke der Bibliothek ein entliehenes Buch zurückgeben. Dort wurde ihm von einer Mitarbeiterin das Prozedere der Buchrückgabe während der Coronazeit erklärt, wonach zunächst der Ausweis gezeigt werden müsse, um das Konto zu prüfen und dann die Bücher in den Rückgabekasten zu werfen.

2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020, bei Gericht eingegangen am 30. Oktober 2020, erhob der Kläger Klage und beantragte, die Bibliothek dazu zu verurteilen, dass eine ordnungsgemäße Rückgabe ab sofort wieder möglich ist.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Die „neuen Coronaregeln“ der Bibliothek würden einige Fragen und Probleme aufwerfen: Beschädigung von Büchern durch das Einwerfen; wichtige Zettel (v.a. bei Fernleihen) würden aus den Büchern fallen, wodurch eine ordnungsgemäße Zuordnung erschwert oder gar unmöglich würde; der Kasten befinde sich außerhalb der Bibliothek in einem Gang und könne von jeder beliebigen Person manipuliert werden; es gebe keinen Beleg oder Nachweis, dass ein Buch zurückgegeben worden sei; etc.). Vor allem der fehlende Beleg oder Beweis für die ordnungsgemäße Rückgabe eines Buches stelle ein fundamentales Problem für den Rückgebenden dar. Bereits mehrmals sei bei der Bibliothek ein zurückgegebenes Buch als noch ausgeliehen geführt und angemahnt worden. Trotz Corona-Pandemie wäre eine Rückgabe an der Theke problemlos möglich. Jede Bank, jede Post, jeder Handwerker, jedes Geschäft beweise, dass es möglich sei, an einem Schalter (Kasse, Theke) etwas abzugeben oder entgegenzunehmen. Er habe das Recht auf einen Beleg (Quittung, etc.). Dieses Recht stehe seit etwa 150 Jahren im Gesetz.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 erklärte der Kläger ergänzend, Auslöser sei ganz sicher nicht eine grundsätzliche Kritik an Corona-Schutzmaßnahmen gewesen. Er fordere weiterhin eine Quittung für ausgeliehene und rückgegebene Bücher. Das Recht auf eine Quittung stehe seit etwa 150 Jahren im Gesetz. Die Möglichkeit zur Rückgabe durch einen Kasten oder auch per Post gäben ihm keinen Nachweis, dass ein Buch wirklich zurückgegeben worden sei. Falls ein wirklich in den Kasten geworfenes Buch nicht als angekommen und zurückgegeben gebucht werde, stehe er in der Haftung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) des Vorbringens des Klägers und des gestellten Antrags ist sein Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass er die Verurteilung der Beklagten beantragt, dem Kläger zukünftig die Bücherrückgabe am Tresen in der Bibliothek der Beklagten zu ermöglichen und ihm künftig auf Verlangen eine Quittung über die erfolgte Bücherrückgabe auszustellen. Angesichts der Antragsformulierung „ab sofort“ ist davon auszugehen, dass sich der Klageantrag, insbesondere das Begehren einer Quittung, nicht auf das im September 2020 in der Bibliothek der Beklagten zurückgegebene Buch bezieht, sondern allgemein für zukünftige Bücherrückgaben in der Bibliothek.

Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. In Bezug auf die begehrte Ermöglichung der Bücherrückgabe am Tresen der Bibliothek ist die Klage jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich des Klagebegehrens auf Erhalt einer Quittung ist er bereits unzulässig.

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Olaf Sieradzki