Der Kläger begehrt die Aufhebung und Neubewertung seiner mündlichen Zusatzprüfung im Fach Deutsch der Abiturprüfung 2020.
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2019/2020 die 12. Jahrgangsstufe des Gymnasiums Landschulheim K. (im Folgenden: die Schule) und hat dort an der Abiturprüfung 2020 teilgenommen.
In der am 1. Juli 2020 vom Kläger absolvierten Zusatzprüfung im Fach Deutsch erzielte er eine Bewertung von 5 Punkten anstatt der, um die Abiturprüfung insgesamt noch zu bestehen, benötigten 8 Punkte. Am darauffolgenden Tag, dem 2. Juli 2020, erhielt der Kläger eine „Mitteilung über die Abiturprüfung“, in der seine erzielten Leistungen aufgeführt waren.
Mit Schreiben vom 15. September 2020 wurde dem Kläger der Notenbogen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 übersandt, in dem das Nichtbestehen der Abiturprüfung festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 legte die Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Zusatzprüfung im Fach Deutsch ein. Die Prüfungszeit sei durch eine Unterschreitung von 5 Minuten nicht eingehalten worden und es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und das Gleichbewertungsgebot vor, da die bis zum Abitur erzielten Noten als Grundlage der Bewertung genommen worden seien und die Leistungen zudem nach Sympathie bewertet worden seien.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Streitgegenstand ist vorliegend der geltend gemachte Anspruch auf fehlerfreie Neubewertung der Leistung des Klägers in der mündlichen Zusatzprüfung zur Abiturprüfung im Fach Deutsch.
Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag der Verpflichtungsklage ist bei verständiger Würdigung dabei so auszulegen, dass er sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Abiturprüfung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2020 richtet, da die Bewertung einzelner Teile einer Prüfung im Allgemeinen keine unmittelbare Regelungswirkung entfaltet. Der Prüfling hat es aber in der Hand zu bestimmen, gegen welche Prüfungsleistungen, die in das Abschlusszeugnis eingehen, er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gegen sich gelten lassen will. Ist die Bewertung einer der vom Prüfling angesprochenen Aufgaben fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Abschlusszeugnisses und zur Verpflichtung des Beklagten, das Prüfungsverfahren mit einer erneuten - nunmehr fehlerfreien - Bewertung fortzusetzen.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass die Bewertung der Abiturprüfungsleistung im Fach Deutsch in die Gesamtpunktzahl eingeht und damit auf die Durchschnittsnote und das Nichtbestehen der gesamten Abiturprüfung Einfluss hat. Es gab auch keine andere Hürde außer der Gesamtpunktzahl, die unabhängig hiervon ebenfalls zum Nichtbestehen der Abiturprüfung geführt hätte.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Feststellung des Nichtbestehens der Abiturprüfung und des Widerspruchsbescheids, soweit die mündliche Zusatzprüfung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335, 406) geändert worden ist, im Fach Deutsch mit null Punkten bewertet wurde, sowie Neubewertung dieser Leistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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