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Eilantrag auf Außervollzugsetzung von überwiegenden Teilen des § 28b IfSG

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Die Antragsteller - eine vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern - begehren mit einem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 28b IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802) mit Ausnahme der Regelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 10 IfSG vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antrag ist abzulehnen.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet .

Es kann hier dahinstehen, ob die Antragsteller mit ihrem Vorbringen dargelegt haben, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig und offensichtlich unbegründet wäre. Denn die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG strengen Darlegungsanforderungen hinsichtlich der drohenden Nachteile sind nicht erfüllt. Dazu müssten die Antragsteller individualisiert und konkret darlegen, was daraus folgt, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht getroffen wird.

Hierzu haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Der Verweis auf einen rückwirkend nicht zu beseitigenden Verlust an Lebensqualität, von sozialen Kontakten und einer Beschulung sowie auf die Gefahr einer ständigen Kontrolle der Wohnung und auf die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit genügt den strengen Darlegungsanforderungen bereits in seiner Allgemeinheit nicht. Auf eine - ohnehin einem noch nicht anhängig gemachten Hauptsacheverfahren vorbehaltene - verfassungsrechtliche Beurteilung von § 28b IfSG sowie auf eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


BVerfG, 29.06.2021 - Az: 1 BvQ 61/21

ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210629.1bvq006121

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