Die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212) in der durch Art. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a) geänderten Fassung.
In der Sache macht sie geltend, durch diese - inzwischen außer Kraft getretene - Regelung werde zum 15. Juni 2020 eine Wiederöffnung der (Grund-)Schulen ermöglicht, ohne dass ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet sei.
Der Senat hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 16. Juni 2020 auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Senat entscheidet über den Antrag der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese Entscheidung liegt im richterlichen Ermessen.
Dieses Ermessen ist im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss weder vom Einverständnis der Beteiligten abhängig noch Entscheidungen in einfach gelagerten Fällen vorbehalten. Für die Ermessensentscheidung kommt es vielmehr grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erachtet der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich. Weil der Antrag der Antragstellerin wegen fehlender rechtskundiger Vertretung bereits unzulässig ist (siehe die Ausführungen unter 2.), ist er zu verwerfen und keine Entscheidung in der Sache zu treffen. Eine in der mündlichen Verhandlung erfolgende weitergehende Klärung des Sachverhalts oder Erörterung der Rechtsfragen, die sich bei einer Prüfung der angegriffenen Norm stellen würden, ist daher nicht angezeigt. Gerade für solche Fälle der offensichtlichen Unzulässigkeit von Normenkontrollanträgen hat der Gesetzgeber zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss vorgesehen.
Einschränkungen des richterlichen Verfahrensermessens ergeben sich im Übrigen im vorliegenden Fall nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gebieten kann.
Denn auch unter Berücksichtigung der vom EGMR vorgenommenen weiten Auslegung der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen sind solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Ein vorheriger Hinweis an die Antragstellerin, dass das Gericht beabsichtigt, schriftlich zu entscheiden, war nicht erforderlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz das Beschlussverfahren ohne Vorankündigung erlaubt und die Beteiligten sich daher von vornherein darauf einrichten müssen, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Das Gericht entscheidet gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW über den Antrag in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW, wonach die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken, greift für Beschlüsse über Normenkontrollanträge nicht. Der vorrangigen bundesrechtlichen Regelung in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zu entnehmen, dass sich die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts nicht ändert, wenn es im Normenkontrollverfahren nicht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, sondern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut dieser Sonderregelung, sondern auch der Zusammenhang, in dem diese steht, und die Bedeutung, die dem Normenkontrollverfahren zukommt. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben die gleiche Bedeutung wie die Entscheidungen durch Urteil, das sie lediglich - zur Verfahrenserleichterung - ersetzen sollen.
2. Der Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 VwGO ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung der Antragstellerin fehlt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die - wie vorliegend - ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (Satz 2 der Vorschrift). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Dieses Vertretungserfordernis steht mit höherrangigem Recht im Einklang.
Die danach erforderliche Vertretung der Antragstellerin ist nicht gegeben. Auf die Notwendigkeit, sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu lassen, ist die Antragstellerin bereits mit gerichtlicher Eingangsverfügung vom 16. Juni 2020 hingewiesen worden. Mit Verfügungen vom 21. Juli und 4. August 2020 wurde sie daran erinnert, dass sich für sie noch kein Prozessbevollmächtigter legitimiert hat. Ein weiteres Zuwarten ist daher nicht veranlasst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.