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Mindestabstand von 2 m bei Versammlungen wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

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Der Kläger wendet sich gegen Regelungen zur Abhaltung von Versammlungen in einer Allgemeinverfügung der Beklagten, die diese aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor der Erkrankung COVID-19 erlassen hatte, und begehrt die Feststellung, dass diese (insoweit) rechtswidrig gewesen ist.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO NRW) vom 30. September 2020 war bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ein Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständigen Behörden konnten zudem in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO NRW).

Die Beklagte ist der Ansicht, dass schon kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. Die Erhöhung der Mindestabstände bei Versammlungen von 1,5 m auf 2 m stelle keine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung dar. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung sei die Zahl der positiv getesteten Personen stark angestiegen. Die Festsetzung der Mindestabstände auf 2 m habe der Unterbrechung von Infektionsketten und damit der Eindämmung der Verbreitung der Pandemie gedient. Gerade bei Versammlungen komme es häufig zu lautem Rufen der Versammlungsteilnehmer, was ohne ausreichenden Abstand die Gefahr einer Infektion durch Tröpfchen oder Aerosole mit sich bringe. Selbst wenn man einen Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG annehmen würde, sei ein solcher Eingriff zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung jedenfalls rechtfertigt gewesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist.

Der Klageantrag ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger allein gegen die 2 m-Abstandsregelung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung wendet, weil er allein diese Regelung in seinen Schriftsätzen thematisiert hat und Auslöser des Klageverfahrens die Vorgänge im Zusammenhang mit der Versammlung vom 20.Oktober 2020 waren.

Die Klage ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, weil sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 14. Oktober 2020 zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. November 2020 bereits erledigt hatte, nachdem sie seit dem 25. Oktober 2020 nicht mehr in Kraft war. Ihr fehlt jedoch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse.

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