Das VG Frankfurt hat im vorliegenden Fall eine Quarantäneanordnung gegenüber einer Reiserückkehrerin aus Madeira aufgehoben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin reiste am 26. Juni 2021 per Direktflug aus der Bundesrepublik nach Madeira und kehrte am 03. Juli 2021 ebenfalls mit einem Direktflug zurück. Sie ist seit dem 11.Juni 2021 vollständig geimpft und legte bei der Einreise einen negativen Coronavirus-PCR-Test vor. Bei ihrer Rückkehr teilte ihr das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main mit, dass sie sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müsse und diese durch keinerlei Maßnahmen verkürzt werden könne. Dies folge aus § 4 Abs.2 Satz 5 Coronavirus-Einreiseverordnung in der zurzeit gültigen Fassung. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise am 3.Juli 2021 sei Portugal noch als „Virusvariantengebiet“ eingestuft gewesen.
Das VG Frankfurt am Main hat dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und die Quarantäneanordnung aufgehoben.
Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass grundsätzlich zwar keine rechtlichen Bedenken an einer durch den Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung in „Risikogebiete“, „Hochinzidenzgebiete“ und „Virusvariantengebiete“ bestünden. Jedoch habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Aufhebung der Quarantäne aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie würde gegenüber Reiserückkehrern nach dem 7.Juli 2021 – der Zeitpunkt, in dem Deutschland Portugal zum „Hochinzidenzgebiet“ rückstufte – ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt.
Der Gesetzgeber müsse bei jeglichen Differenzierungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung diese durch nachvollziehbare Sachgründe rechtfertigen. Eine infektionsschutzrechtliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber den nach dem 7. Juli 2021 aus Portugal Einreisenden läge aber nicht vor. Die vollständig geimpfte und darüber hinaus negativ getestete Antragstellerin hätte die Quarantäne in Gänze vermeiden können, wenn sie vier Tage später, also unmittelbar nach Rückstufung Portugals zum Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik zurückgekehrt wäre.
Warum eine solche Person im Sinne des Infektionsschutzgesetzes als „gefährlicher“ einzustufen sei als eine Person, die zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar nach Rückstufung des Gebiets zurückgekehrt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Ein solcher Grund sei auch nicht der Begründung zu der Coronavirus – Einreiseverordnung zu entnehmen. Diese äußere sich zu der Verfahrensweise gegenüber (noch) in Quarantäne befindlichen Reiserückkehrern im Falle der Rückstufung eines Gebiets nicht.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Hessen eingelegt werden.