Die siebenjährige Antragstellerin besucht die 1. Klasse einer Grundschule. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wendet sie sich gegen die Maskentragepflicht im Schulgebäude während des Unterrichts. Dabei ist sie insbesondere der Ansicht, die Maskenpflicht verstoße mittlerweile vor dem Hintergrund der regelmäßigen Coronaselbsttests der Schüler, des Impffortschritts sowie der niedrigen 7-Tage-Inzidenz gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ferner macht sie eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend. So sei es in zahlreichen anderen Bereichen wie beispielsweise bei der Teilnahme an außerschulischen Bildungsangeboten möglich, unter bestimmten Voraussetzungen die Maske am Sitzplatz in Innenräumen abzunehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei überschlägiger Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass ein gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO gerichteter Normenkontrollantrag offensichtlich Erfolg hätte.
1. Der Senat hat entschieden, dass gegen die darin enthaltene Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und auch während des Unterrichts bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. An den hierzu dargelegten grundlegenden Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der aktuell nur noch in Schulgebäuden geltenden Maskenpflicht festzuhalten.
2. Anders als die Antragstellerin meint, verstößt die angegriffene Regelung auch unter Berücksichtigung der niedrigen Inzidenzen, des voranschreitenden Impfgeschehens und der gegenwärtig zu verzeichnenden entspannten Situation auf den Intensivstationen nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
a) Die Maskenpflicht in Schulgebäuden verfolgt als ein Baustein der in den Corona-Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen weiterhin die legitimen Zwecke einer zielgerichteten und wirksamen Reduzierung von Infektionsgefahren und der Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten sowie der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land. Ziel der Regelung ist der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG), wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft.
b) Die Maskenpflicht an Schulen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und voraussichtlich auch erforderlich. Die Befreiung der Grundschüler von der grundsätzlich bestehenden Maskenpflicht während des Unterrichts nach Einnahme des Sitzplatzes dürfte zwar ein milderes, aber in der gegenwärtigen Situation zur Zielerreichung nicht gleich effektives Mittel darstellen.
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