Bei der Aufforderung, für den Schulbesuch Sorge zu tragen, handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen; für seine rechtliche Beurteilung ist die aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich.
Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sich der Schwerpunkt ihrer sozialen Bindungen, ihr Daseinsmittelpunkt, befindet. Der Schwerpunkt der sozialen Bindungen eines Minderjährigen liegt in der Regel bei seinen Eltern. Dort besteht dann auch die Schulpflicht.