Der 2-jährige Antragsteller (Kindergartenkind), wendet sich, vertreten durch seine Eltern, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung zur Verlängerung der häuslichen Quarantäne als Ansteckungsverdächtiger i.S.d.
§ 2 Nr. 7 IfSG wegen Kontakt mit einer mit Corona Covid-19 infizierten Person.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2021 teilte das Landratsamt den Eltern der Kindergartenkinder des städtischen Kindergartens mit, dass es einen Coronafall in der Gruppe gegeben habe und die Kinder der Gruppe ab sofort bis mindestens einschließlich 23. Juni 2021 unter häuslicher Quarantäne stünden. Die Quarantäne könne nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses vom oben genannten Tag durch das zuständige Gesundheitsamt aufgehoben werden.
Mit weiterem Schreiben vom 12. Juni 2021 bestätigte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller die Anordnung der häuslichen Quarantäne und teilte mit, dass die Quarantäne nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses vom 23. Juni 2021 aufgehoben werden könne.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ließ der Antragsteller den Antragsgegner auffordern, ihm gegenüber unverzüglich auch offiziell die Beendigung der Absonderung für den 23. Juni 2021 zu bestätigen. Es habe auch nach Ablauf der vom Antragsgegner angeordneten Absonderung keine Ansteckung oder gar Erkrankung gegeben, so dass diese auch für diesen Anlass in Zukunft ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei das Durchführen eines geforderten Testverfahrens nicht verhältnismäßig, da nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 ordnete das Landratsamt an, dass sich die häusliche Quarantäne für den Antragsteller bis zur Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests verlängere, längstens jedoch um 14 Tage nach dem regulären Quarantäneende, für den Antragsteller bis einschließlich zum 7. Juli 2021. Die Einstufung der Kinder der Kindergartengruppe als enge Kontaktpersonen richte sich nach den RKI-Vorgaben und dem Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 25. Februar 2021.
Die Anordnung eines Abschlusstests vor Beendigung der Quarantäne stütze sich auf Nr. 6.1.1 Allgemeinverfügung zur Quarantäne von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 14. April 2021 (im Folgenden: Allgemeinverfügung).
Demnach ende die häusliche Quarantäne von engen Kontaktpersonen frühestens 14 Tage nach dem letzten engen Kontakt, wenn die durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigen-Test, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen) ein negatives Ergebnis zeige, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Finde keine Testung statt oder habe die Testung kein negatives Ergebnis, so müsse die häusliche Isolation fortgesetzt werden.
Sollte zum Beispiel aus medizinischen Gründen ein PCR- oder Antigen-Test tatsächlich nicht möglich sein, würden die Alternativen im Einzelfall nach Prüfung aller maßgeblichen Fakten in Rücksprache mit dem Amtsarzt geprüft. Ausnahmen seien in der Verordnung allerdings grundsätzlich nicht vorgesehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei verständiger Würdigung (§§ 88, 122 VwGO) des Vorbringens des Antragstellers ist sein Antragsbegehren dahingehend auszulegen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 28. Juni 2021 gegen die mit Schreiben des Landratsamts vom 23. Juni 2021 wegen Nichtvorlage eines negativen Testergebnisses angeordnete Verlängerung der ursprünglich bis mindestens 23. Juni 2021 angeordneten Quarantäne anzuordnen.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Entscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen.
Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren dann voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird, so dass ein überwiegendes Interesse an dem Fortbestand der sofortigen Vollziehung zu verneinen ist. Die Verlängerung der Quarantäne bis zur Vorlage eines negativen Tests, längstens jedoch um vierzehn Tage, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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