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Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die verordnungsrechtliche Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen durch Teilnehmerzahlbegrenzungen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO i.d.F. v. 21.06.2021) und die Pflicht zur Vorlage von Testnachweisen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen v. 06.06.2021) ist beim gegenwärtigen Stand der Corona-Pandemie (23.06.2021) aller Voraussicht nach verfassungsgemäß. Sie begründet voraussichtlich keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die Grundrechte der Schulträger und Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber staatlichen Hochschulen, die ausnahmsweise Präsenzveranstaltungen mit bis 250 Teilnehmenden zulassen können.
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