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Einschränkung von Besuchen infolge COVID-19-Pandemie als Grundrechtsverstoß?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der inhaftierte Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Gewährung eines Besuchs seiner Ehefrau.

Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Aufgrund eines während der Haft erlittenen Schlaganfalls ist er erblindet. Seit dem 18. März 2020 ist er verheiratet.

Wegen der Corona-Pandemie beschränkte die Justizvollzugsanstalt seit dem 19. März 2020 Besuche mittels einer Allgemeinverfügung. Gegen diese wendete sich der Beschwerdeführer in einem anderen fachgerichtlichen Eilverfahren.

Am 21. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer − anlässlich seines Geburtstags − für den 8. Mai 2020 einen Langzeitbesuch seiner Ehefrau, hilfsweise einen Besuch von zwei Stunden ohne Einhaltung etwaiger Abstandsregeln, weiter hilfsweise an einem anderen Tag. Die derzeitigen Besuchsbeschränkungen seien weder durch das Infektionsschutzgesetz noch durch die Niedersächsische Verordnung bezüglich der Kontaktbeschränkungen gedeckt. Bereits seit fünf Wochen sei kein Besuch möglich, was eine kaum erträgliche Isolation bedeute. Da er erblindet sei, komme ein Besuch hinter einer Trennscheibe nicht in Betracht. Art. 6 GG sei zu beachten. Eine Justizvollzugsanstalt sei nicht mit einem Seniorenheim oder einem Krankenhaus zu vergleichen und Gefangene würden auch keine besondere Risikogruppe darstellen. Zudem sei die Infektionskette bei einem Besuch eines Gefangenen lückenlos nachzuverfolgen.

Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag am 24. April 2020 ab. Um eine Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und eine Infektion von Bediensteten und Gefangenen möglichst zu vermeiden, sei der Besuch nahezu gänzlich eingeschränkt. Besuche könnten gemäß § 26 Nr. 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) eingeschränkt werden, um eine Gefährdung der Sicherheit für die Anstalt auszuschließen. Das Corona-Virus sei ansteckend, könne schwere Grippesymptome hervorrufen und zu einer Lungenentzündung führen. Tückisch sei, dass nicht jeder Infizierte Symptome ausbilde, dennoch aber andere Menschen mit dem Virus anstecken könne. Durch einen Langzeitbesuch oder einen Besuch ohne Trennscheibe könnten Besucher − wie auch die Ehefrau des Beschwerdeführers − in die Anstalt gelangen, die sich bereits mit dem Virus infiziert hätten. Würden dann geltende Hygienestandards und der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten, könne sich das Virus sehr schnell in der Anstalt verbreiten. Dies betreffe sowohl Bedienstete als auch Gefangene. Sofern mehrere Bedienstete aufgrund einer Erkrankung oder Quarantäne ausfielen, sei die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. Zudem gehörten zahlreiche Gefangene zur Risikogruppe. Daher seien Langzeitbesuche bis auf Weiteres generell ausgesetzt. Reguläre Besuche fänden nur in besonderen Ausnahmesituationen und mittels Trennscheibe statt. Eine solche Ausnahmesituation sei nicht ersichtlich. Es bestehe die Möglichkeit der Kontaktpflege mittels Telefon oder Videotelefonie. Der Antrag auf Besuch "an einem anderen Tag" könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht genehmigt werden, da nicht feststehe, wann und in welchem Umfang die Besuchsbeschränkungen wieder gelockert werden können.

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