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Klage gegen Maskenpflicht unzulässig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Trier hat eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mittlerweile außer Kraft getretenen Anordnung, in Bereichen der Trier Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (sogenannte Maskenpflicht), abgewiesen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hatte unter Ziff. 2 ihrer Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 angeordnet, im öffentlichen Raum in der Fußgängerzone und in einigen angrenzenden Bereichen der Trierer Innenstadt ohne Begrenzung auf bestimmte Tage oder Tageszeiten eine Maske zu tragen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Allgemeinverfügung sei bereits fehlerhaft bekannt gemacht worden und die Maskenpflicht beeinträchtige ihn unverhältnismäßig. Ein diesbezüglicher Eilantrag des Klägers beim erkennenden Gericht hatte zunächst Erfolg. Nachdem die Allgemeinverfügung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft getreten war, wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2021 zurück und legte dem Kläger Widerspruchsgebühren i. H. v. rund 330 Euro auf. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er sich mit Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung erledigt habe. Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter der 6. Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die Klage bereits unzulässig sei. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung begehre, fehle ihm das nach Erledigung der Anordnung erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe bereits deshalb nicht, da sich sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände seit der Geltung der streitgegenständlichen Maskenpflicht erheblich verändert hätten. Auch könne er sich nicht auf eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung berufen. Soweit der Kläger sich gegen die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung wende, sei seine Klage unzulässig, da sie nach Ablauf der insoweit vorgesehenen Klagefrist erhoben worden sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Rheinland-Pfalz beantragen.


VG Trier, 17.05.2021 - Az: 6 K 599/21.TR

Quelle: PM des VG Trier

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