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Verfassungsbeschwerde gegen die Maskenpflicht in der Coronaschutzverordnung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die gegen die Anordnung der sog. Maskenpflicht durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) gerichtete Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Der ursprünglich angegriffene § 3 der Coronaschutzverordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a) ist nicht mehr in Kraft. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insoweit gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Dasselbe gilt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde auf die am 28. Mai 2021 in Kraft getretene Bestimmung des § 5 der Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b) über die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske erstrecken sollte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.06.2021 - Az: VerfGH 79/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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