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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen von Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 5 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 (GVOBl M-V 2021 S. 381), zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Aufhebung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 18. Mai 2021 (GVOBl M-V 2021 S. 562). Die Vorschrift regelt Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zunächst den Rechtsweg erschöpft hat und über die Verfassungsbeschwerde nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort zu entscheiden ist.

Die Rechtswegerschöpfung ist der Beschwerdeführerin trotz der von ihr genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht unzumutbar. Die Rechtswegerschöpfung kann im Einzelfall unzumutbar sein, wenn entgegenstehende Rechtsprechung des maßgeblichen Fachgerichts zu identischen Rechtsfragen gerade erst erging (vgl. BVerfG, 22.10.2020 - Az: 1 BvQ 116/20) und ausgeschlossen werden kann, dass von einer fachgerichtlichen Prüfung noch verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären. Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft.

Hier ist nicht ersichtlich, dass eine Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen durch eine fachgerichtliche Prüfung ausgeschlossen ist. Die einfachrechtliche Lage ist fachgerichtlich weder abschließend geklärt noch hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit abschließend beurteilt. Die einfachrechtliche Lage und ihre Verfassungsmäßigkeit bemessen sich auch nach den Ausnahmen, die die Corona-LVO M-V für das Einreiseverbot vorsieht. Diese Ausnahmen wurden durch Verordnung vom 18. Mai 2021 geändert. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit den Rechtsänderungen bereits befasst hätte. Die von ihr genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind alle älter. Zudem hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung des Einreiseverbots durch die Fachgerichte auch von der Dauer beziehungsweise Befristung der angegriffenen Maßnahme ab. Die Befristung des Einreiseverbots aus § 5 Corona-LVO M-V wurde ebenfalls durch die Verordnung vom 18. Mai 2021 bis zum 17. Juni 2021 verlängert. Die Beschwerdeführerin legt auch insoweit nicht dar, dass sich das Oberverwaltungsgericht damit bereits befasst hätte.


BVerfG, 26.05.2021 - Az: 1 BvR 1185/21

ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210526.1bvr118521

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