Die Klägerin betreibt eine Eisdiele. Sie unterhält bei der Beklagten gemäß Nachtrag eine Betriebsschließungsversicherung.
Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger - AVBdyn.BS, Fassung BS 311/05 der Beklagten (nachfolgend: AVB) zugrunde.
Die Klägerin meldete der Beklagten am 3.4.2020 im Hinblick auf die staatlich angeordneten Corona-Beschränkungen den Eintritt eines Versicherungsfalls. Mit Schreiben vom 8.4.2020 wies die Beklagte ihre Eintrittspflicht zurück.
Die Klägerin trägt vor, ihre Eisdiele am 19.3.2020 aufgrund hoheitlicher Verfügung geschlossen zu haben. Sie ist der Meinung, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, die Beklagte jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einstandspflichtig sei. Sie führt weiter aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Versicherung um eine Summenversicherung handle, sodass ihr die vereinbarte Tagesentschädigung für 30 Tage zustehe.
Die Beklagte bestreitet eine Betriebsschließung der Klägerin und verweist hierzu auf die Möglichkeit des Außerhausverkaufs. Sie trägt hierzu vor, dass ein solcher sowohl vor als auch nach dem 19.3.2020 seitens der Klägerin erfolgt sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das sogenannte Corona-Virus und die durch ihn ausgelöste Krankheit nicht zu den versicherten Gefahren gehöre. Sie hält die vom Freistaat Bayern erlassene Allgemeinverfügung sowie die nachfolgende Verordnung für unwirksam. Außerdem meint die Beklagte, dass es sich bei der streitgegenständlichen Versicherung um eine Schadensversicherung handele und bestreitet einen Schadenseintritt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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