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Verbot des Zutritts zur Schule ohne Beibringung eines negativen SARS-Cov-2-Tests

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 51 Minuten

Die minderjährige Antragstellerin lebt in Brandenburg und besucht dort die Grundschule. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 17a der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg.

Zur Begründung des Antrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

Betroffen seien die Schutzbereiche der Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz und Achtung des Privatlebens), Art. 27 Abs. 1 der Brandenburgischen Verfassung i.V.m. Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art. 27 Abs. 1 der Brandenburgischen Verfassung (i.F. LV).

Gegen § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV würden verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Es könne ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegen. Die Verordnung verweise zwar auf § 32 IfSG, in dem die Grundrechte der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 8, Art. 13 Abs. 1 und Art. 10 GG aufgezählt seien. Der Bürger werde in der konkretisierenden landesrechtlichen Regelung aber nicht über die eingeschränkten Grundrechte der Landesverfassung Brandenburg, über Art. 8 EMRK sowie über Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 GG unterrichtet. Es werde auch nicht beschrieben, wie man in einem Fall agiere, wenn ein Kind ein positives Testergebnis habe, aber keine Symptomatik. Ein solches Kind sei immer noch in der Lage zu lernen und an einem Unterricht teilzunehmen. Es werde auch nicht beschrieben, wie man eine Ansteckungsvermutung widerlegen könne. Wegen der großen Ungenauigkeit der Tests und Häufigkeit der Testdurchführung werde oftmals eine fiktive Gefahr bestehen und Kindern werde unnötig der Zugang zu Präsenzunterricht beschränkt.

Die Vorschrift könne des Weiteren gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Angesichts der fallenden Zahlen der infizierten Personen an COVID-19 stelle die Rechtsverordnung keinen legitimen Zweck zur Eindämmung der Verbreitung des Virus dar. Die angegriffene Vorschrift sei zur Erreichung dieses Zwecks ungeeignet. Sie sei überdies nicht erforderlich, da eine Wechselschicht an der Schule, bei der unterschiedliche Klassen zu unterschiedlichen Uhrzeiten, mit unterschiedlichen Pausen und in ausschließlich für die Klasse bestimmten, hinreichend gelüfteten Räumen beschult würden, den Kontakt zwischen den Schülern und das Infektionsrisiko ebenfalls verringern würden. Die Schnelltests, die zu Hause gemacht werden könnten, seien nicht hinreichend genau. Sie dienten Personen, die vermuteten, sie könnten infiziert sein, und spielten nur eine geringere Rolle bei der Diagnose.

§ 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV sei auch nicht angemessen. Damit solle zwar die Gesundheit der Gesellschaft und der Kinder geschützt werden. Durch die Regelung werde aber das sowohl durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als auch durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf psychische und physische Gesundheit vernachlässigt. Die negativen Auswirkungen der Maßnahme überwögen die rechtfertigenden Gründe. Eine mehrfache, andauernde Testpflicht wirke sich negativ auf Körper und Psyche des Kindes aus. Die Kinder würden durch die seit geraumer Zeit andauernden Maßnahmen zur Eindämmung des Virus psychisch belastet, was zu chronischen psychischen Krankheiten wie Depression und Zwangsstörungen führen könne, und durch die regelmäßige „Zwangstestung“, die zu einer immer wiederkehrenden Verletzung oder Reizung des oberen Nasenraums oder zur Schädigung des Frontallappens im menschlichen Gehirn führen könne, werde auch ihre körperliche Integrität gefährdet. Die Gefahr der Gesundheitsschädigung durch eine falsch gemachte Probenahme sei umso größer, da Eltern und Kinder selbst diese tätigen sollten; eine Videoschulung sei hierfür unzureichend.

Bei der zwanghaften Testpflicht werde auch das Gebot der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 LV) missachtet, da die Kinder als eine Gefahr gesehen und den „nicht 100% verifizierten positiven Fällen“ verboten werde, am Schulleben teilzunehmen. Personen, die sich nicht der Testung unterzögen, würden ohne Alternative vom Schulleben ausgeschlossen. Es nehme ihnen das grundlegende Recht auf Bildung und stelle zudem auch eine Einschränkung der Entfaltung der Persönlichkeit dar. Es werde „in die Lebenssphäre der Kinder eingedrungen und deren Existenz nur auf eine Ansteckungsgefahr begrenzt“.

Die Rücksichtnahme auf die bezeichneten Grundrechte überwiege die Notwendigkeit der Eindämmung der Verbreitung des Virus, zumal § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht die einzige Norm zur Bekämpfung von COVID-19 und die Schule auch kein wesentliche Ansteckungsort sei.

Darüber hinaus zeige die Praxis, dass die Regelung auch tatsächlich undurchführbar sei, weil der zur Verwendung stehende Schnelltest keine gesicherte Möglichkeit darstelle, eine SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Zudem komme eine Einstufung von Schülern als ansteckungsverdächtig nicht in Betracht.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz